Somit bedeutet der Verkauf der Quellen einen über Be­ wirtschaftungsgeschäfte hinausgehenden Angriff auf die Substanz des gemeinsamen Genossengutes, dem sich in Ermangelung anderer Statu­ tenbestimmungen jeder Genossenschafter widersetzen kann. Denn in Übereinstimmung mit dem von Prof. Dr. Huber, Bern, ausgearbeiteten Gutachten und dem Urteile im Röhrenwaldprozesse ist die hier herr­ schende Auffassung, dass auf den unverminderten Bestand des Genos­ senschaftsgutes jeder Genossenschafter ein hergebrachtes Recht hat, das ihm durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden kann. Zu Veräusserungen, wie auch zu hypothekarischen Belastungen, ist Einstimmigkeit er­ forderlich.