sind keine blossen Verwaltungsakte, Verfügungen über das überflüssige Wasser. Die Quellen sind vielmehr nach A rt.7 Abs.1 des appenzellischen Liegenschaftsgesetzes Bestandteile des Grundstückes, dem sie entsprin­ gen, so dass der Käufer das Eigentum mit allem Schutze des dinglichen Rechtes erwirbt. Somit bedeutet der Verkauf der Quellen einen über Be­ wirtschaftungsgeschäfte hinausgehenden Angriff auf die Substanz des gemeinsamen Genossengutes, dem sich in Ermangelung anderer Statu­ tenbestimmungen jeder Genossenschafter widersetzen kann.