2.3 Das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin auf Grundpfandverwertung datiert vom 18. März 2022 ging am 21. März 2022 beim beschwerdebeklagten Amt ein. Am 22. März 2022 erliess dieses die Anzeigen gestützt auf Art. 91 und 92 VZG an den Mieter/Pächter resp. den Grundeigentümer/Vermieter. Der Zahlungsbefehl vom 22. März 2022 in der Betreibung Nr. 00000001 wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2022 zugestellt. Diese erhob Rechtsvorschlag.