Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und sich in Gewahrsam des Beschwerdegegners befindlichen Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" ebenfalls in die Pfändung einzubeziehen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG). Eine gegen das Zirkular-Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. April 2023 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urteil BGer 5A_648/2022). Seite 2/2