2.3.7 Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin also das unbelastete Eigentum an den in der Liste "Frauengut in St. Gallen" aufgeführten Gegenständen zu, während der Beschwerdegegner an diesen Sachen nur unselbständigen Besitz im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB hat. Dieser beruht auf einem obligatorischen Anspruch, konkret der Gebrauchsüberlassung auf Zusehen hin (Art. 305 ff. OR) und mangels anderer Abrede kann die Beschwerdeführerin als Verleiherin die Sachen beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Als lediglich obligatorisch Berechtigter verfügt der Beschwerdegegner demnach über keine im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG resp.