2.3.6 Vorliegend wurde die Erbteilung in Sachen Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich resp. dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid vom 11. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen, wobei die aufgeführten Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" in das unbelastete Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind ("Objekt bleibt/wird Eigentum der Tochter"). Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich nicht bestritten. Er macht mit Bezug auf die erwähnten Objekte jedoch geltend, dass diese im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin bei ihm im Haus an der Adresse C. verblieben seien und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche resp.