AR GVP 34/2022 Nr. 3842 Reihenfolge der Pfändung; Vermögensstücke, die von dritten Personen beansprucht werden (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Wer an gewissen Sachen lediglich obligatorisch berechtigt ist (Gebrauchsüberlassung auf Zusehen hin im Sinne von Art. 305 ff. OR), verfügt über keine im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG zu beachtenden Ansprüche. Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 26.06.2022, AB 21 22