203, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert). Art. 1 SSR hält fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben und Art. 24 SSR fordert von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen Fairness und Kollegialität. Diese beiden Bestimmungen könnten aufgrund des Gesagten höchstens ausnahmsweise im Rahmen der Prüfung eines Verstosses gegen eine Berufsregel des BGFA mitberücksichtigt werden. Hingegen kann die Anwaltsaufsichtskommission keinen Verstoss gegen die SSR selber prüfen, dies bleibt den darin vorgesehenen Organen vorbehalten. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Art. 30 Abs. 2 SSR vorsieht, dass vor Ein-