Der SAV hat am 10. Juni 2005 Schweizerische Standesregeln (SSR) erlassen (, besucht am 9. Februar 2021). Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands dürfen zur Begründung eines Disziplinarentscheids nur noch herangezogen werden, wenn im Einzelfall eine allgemein gehaltene Berufsregel des BGFA präzisiert werden muss. Eine Ergänzung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA fällt von vornherein ausser Betracht (W AL- TER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 203, nachfolgend als „Anwaltsrecht“ zitiert).