Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission liegt – zumindest im heutigen Zeitpunkt und anhand der derzeitigen Informationen – eine zulässige Doppelvertretung vor. Theoretisch birgt zwar die Konstellation, dass RA Dr. A. gleichzeitig den mit einem Tierhalteverbot belegten C., dessen Ehefrau und den Käufer der Tiere anwaltlich vertritt, die Gefahr, dass sich die Interessen des Ehepaars C.-D. und diejenigen von E. widersprechen. Beispielsweise könnte ein Streit zwischen ihnen über einzelne Punkte im Kaufvertrag, z. B. bezüglich der Höhe des Kaufpreises oder Gewährleistungsansprüche des Käufers, ausbrechen. Weitere Konflikte sind ohne weiteres denkbar.