BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 157 und 170 zu Kap. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3712