Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern. Die bisherigen Erkenntnisse des Veterinäramtes würden vermuten lassen, dass auch E. – wie einst D. – nur zum Schein vorgeschoben werde. Durch die Mehrfachvertretung werde es dem Veterinäramt stark erschwert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei einem ausgewiesenen Interessenkonflikt von RA Dr. A. müsse das Veterinäramt gar damit rechnen, gewisse Sachverhaltsabklärungen zu wiederholen, womit das Verfahren zum Nachteil der Tiere noch weiter verzögert werde.