Nach Art. 15 Abs. 1 StrG ist für entsprechende Verbote die jeweilige Gemeindebehörde zuständig. Das Kantonsgericht hat sich in einem Schreiben an die Gemeinden vom 6. Dezember 2010 ebenfalls in diesem Sinne geäussert (http://www.herisau.ch/dl.php/de/0dyse-3hvudz/ Verkehrsb_ gerichtl._Verbot.pdf).