Die gestützt darauf erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hob es deshalb auf. Das gerichtliche Verbot stützte sich im erwähnten Entscheid noch auf kantonales Recht, doch wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, dass auch die damals erst kürzlich in Kraft getretene Zivilprozessordnung mit Art. 258 ZPO ein ähnliches Verbot kenne (Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.2). Im Urteil 5A_348/2012 (vom 15. August 2012 E. 4 ff.) hat das Bundesgericht die Erwägung des Obergerichts des Kantons Zürichs, wonach auf einer gewidmeten Strasse kein Raum für ein privatrechtliches Verbot bestehe, als nicht willkürlich geschützt.