Gleicher Meinung ist offenbar auch das Kantonsgericht Luzern (Urteil IB 16 49 vom 25. Januar 2017 E. 7.4, in: LGVE 2017 I Nr. 4). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_116/2011 (vom 18. Juli 2011 E. 3.3) fest, dass die Einschränkung des Gemeingebrauchs unbesehen der Eigentumsverhältnisse nur auf öffentlich-rechtlichem Wege erfolgen könne. Der Zivilrichter sei nicht zum Erlass eines gerichtlichen Verbots befugt gewesen. Die gestützt darauf erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hob es deshalb auf.