2017, N. 9 zu Art. 258 ZPO). PFAU/BIRGUEL vertreten den Standpunkt, dass auf öffentlichen Strassen im Privateigentum keine privatrechtlichen Verbote nach Art. 258 ZPO zulässig seien. Die Strassenverkehrsgesetzgebung gehe Art. 258 ZPO vor. Da funktionelle Verkehrsbeschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG auch zum Schutze der Anwohner zulässig seien, werde den Interessen der Grundeigentümer genügend Rechnung getragen (Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2013, Ziff. 2.1 N 21). Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote lasse sich auch nicht aus Art. 113 Abs. 3 SSV ableiten.