CHRISTOPH J. ROHNER teilt diese Auffassung, wobei er betont, dass das Zivilgericht nur ein Fahr- bzw. Parkverbot erlassen könne. Anderweitige Verkehrsbeschränkungen seien nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen (Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, in: Strassenverkehr SO/2014, Ziff. III/3). TENCHIO/TENCHIO vertreten die Meinung, dass eine gewidmete Strasse nicht mit einem gerichtlichen Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO versperrt werden könne. Andere Verbote (z.B. Parkverbot) seien demgegenüber zulässig (in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art.