II N 5 – 7). Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen im Privateigentum folge auch aus Art. 113 Abs. 3 SSV. Diese Bestimmung sehe unter der Überschrift „Verkehrsflächen in privatem Eigentum“ ausdrücklich vor, dass Eigentümer, die zum Schutze ihres Grundeigentums ein Verbot erwirkt haben, dieses nach Weisung der Behörde aufstellen dürfen (KRAMER, a.a.O., Ziff. II N 5 – 7). CHRISTOPH J. ROHNER teilt diese Auffassung, wobei er betont, dass das Zivilgericht nur ein Fahr- bzw. Parkverbot erlassen könne.