AR GVP 31/2019, Nr. 3767 Befugnis der Zivilgerichte zur Anordnung privatrechtlicher Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen im Privateigentum. Eine Verkehrsbeschränkung auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum ist nur nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung zulässig. Zuständig zum Erlass ist das zuständige Gemeinwesen, vorliegend die Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11]). Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 03.10.2019, ZE3 19 5