Daher hat sich im vorliegenden Fall das Risiko der Narbenbildung, das bei jeder Laserbehandlung besteht und worüber der Beklagte die Klägerin gemäss dem V-Skin-Fragebogen hätte aufklären müssen, verwirklicht. Hätte die Klägerin von diesem Behandlungsrisiko Kenntnis gehabt, hätte sie möglicherweise auf eine Laserbehandlung verzichtet und sich für ein Cover up-Tattoo entschieden. Gemäss ihrer oben zitierten Beweisaussage soll sie den Beklagten nach Alternativen zur Laserbehandlung gefragt haben. Dieser hat daher für den der Klägerin durch die unrechtmässige Behandlung verursachten Schaden einstehen.