Der Beklagte haftet daher nach der dargelegten Rechtsprechung verschuldensunabhängig für jeden eingetretenen Schaden. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist gestützt auf das dermatologische Gutachten bewiesen, dass die Narbenbildung im Bereich des früheren Tattoos der Klägerin im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhanges ihre Ursache in der Laserbehandlung des Beklagten hat. Ein Verschulden kann ihm nicht nachgewiesen werden. Daher hat sich im vorliegenden Fall das Risiko der Narbenbildung, das bei jeder Laserbehandlung besteht und worüber der Beklagte die Klägerin gemäss dem V-Skin-Fragebogen hätte aufklären müssen, verwirklicht.