O., N. 392 zu Art. 398 OR). Da der Beklagte im paramedizinischen Bereich tätig ist und Laserbehandlungen zur Tattoo-Entfernung ähnlich wie eine ärztliche Intervention erheblich in die körperliche Integrität des Patienten eingreifen, rechtfertigt es sich, diesen strengen Beurteilungsmassstab auch in seinem Fall anzuwenden. Da eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Laserbehandlung als nicht erfolgt zu beurteilen ist und er diese trotz einer Akne-Behandlung durchgeführt hat, ist seine Laserbehandlung als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Beklagte haftet daher nach der dargelegten Rechtsprechung verschuldensunabhängig für jeden eingetretenen Schaden.