2.4.4 Nach der heutigen Rechtsprechung ergeben sich insbesondere bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arzt ausserordentlich strenge Konsequenzen. Das Bundesgericht geht davon aus, der Arzt handle rechtswidrig, wenn er eine Operation ohne Information und Einwilligung des Patienten vornehme. Er sei deshalb für den verursachten Schaden unabhängig davon verantwortlich, ob er einen Kunstfehler begangen habe oder nicht. Fehle die Einwilligung des Patienten, sei die ganze Operation rechtswidrig (FELLMANN, a.a.O., N. 392