O., S. 194). Es ist davon auszugehen, dass der Arzt in allen Bereichen, in denen eine Dokumentationspflicht besteht, im Falle des Unterlassens einer ordnungsgemässen Dokumentation die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (W IE- GAND, a.a.O., S. 204). Da ein Beweis für die Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Tattoobehandlung fehlt, muss davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht stattgefunden hat und der Beklagte die Tattoo- Behandlung in selbstverschuldeter Unkenntnis der Akne-Behandlung durchgeführt hat.