Die sorgfältige Aufklärung des Patienten ist – wie bereits erwähnt – wesentliche Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in einen Eingriff. Demzufolge erstreckt sich die ärztliche Dokumentationspflicht neben den Sachverhaltsfeststellungen und den angeordneten Massnahmen wesentlich auch auf die Frage, ob überhaupt, wer, wann und in welchem Umfang den Patienten über Risiken des Krankheitsverlaufes und über Chancen und Risiken einer geplanten Behandlung aufgeklärt hat (W IEGAND, a.a.O., S. 194).