Nach herrschender Lehre und Gerichtspraxis trifft den Arzt bezüglich sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen im Bereich der Eingriffsaufklärung und der Eingriffseinwilligung die Beweislast und damit auch die Beweisführungslast. Die sorgfältige Aufklärung des Patienten ist – wie bereits erwähnt – wesentliche Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in einen Eingriff.