Es verbleiben daher nur die beiden Beweisaussagen der Parteien. Beide Parteien haben glaubhaft ausgesagt. Es gibt keine Widersprüche in ihren Aussagen, die diese als unglaubhaft erscheinen lassen. Beide Darstellungen könnten richtig sein. Daher muss aufgrund der Beweislastregel nach Art. 8 ZGB vorgegangen werden. Nach herrschender Lehre und Gerichtspraxis trifft den Arzt bezüglich sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen im Bereich der Eingriffsaufklärung und der Eingriffseinwilligung die Beweislast und damit auch die Beweisführungslast.