Es ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv die Klägerin für das Entwenden des Patientendossiers gehabt haben soll. Sie hat mitten während der Arbeit die Praxis des Beklagten aufgesucht, weil die Behandlungsstelle fest blutete. Sicher dachte sie in jenem Moment nicht daran, dass das Fehlen des Dossiers in einer späteren haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung für sie einen Vorteil haben konnte. Da sie ihre Arbeit in der Migros unterbrach, hatte sie wohl auch kaum eine Tasche dabei, in der sie das gestohlene Dossier verstecken konnte.