Die Beweisaussagen der Parteien gehen diametral auseinander. Andere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere hat der Beklagte das Patientendossier der Klägerin mit dem V-Skin-Fragebogen nicht eingereicht. Er legt dar, dass er dieses bei der dritten Konsultation der Klägerin auf das Pult gelegt habe. Später habe er dessen Fehlen festgestellt. Er stellt die Hypothese auf, dass die Klägerin dieses entwendet haben könnte, als er in einem Nebenraum Verbandsmaterial geholt habe. Ein Beweis dafür liegt nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv die Klägerin für das Entwenden des Patientendossiers gehabt haben soll.