10 bis 15 Minuten nach ihrem Betreten der Praxis habe er bereits mit der Behandlung begonnen. Auf Vorhalt des V-Skin-Fragebogens erklärte sie, dass ihr dieser vom Beklagten nicht vorgelegt worden sei und er diesen mit ihr nicht durchgegangen sei. Demgegenüber führte der Beklagte aus, dass er beim ersten Kontakt die Daten der Klägerin samt Krankengeschichte aufgenommen habe. Alle auf dem V-Skin-Fragebogen aufgeführten Fragen, etwa zur Einnahme von Medikamenten oder Aknebehandlungen, sei er mit ihr durchgegangen. Auch über die Risiken einer Tattoobehandlung sei sie informiert worden.