2.4.3 Da unter den Parteien umstritten ist, ob der Beklagte die Klägerin über die Tattoo-Entfernung genügend aufgeklärt hat, wurde mit den Parteien am 25. Januar 2019 eine Parteibefragung in der Form einer Beweisaussage durchgeführt. Die Klägerin führte aus, dass sie der Beklagte nicht über die Risiken oder mögliche Alternativen zu einer solchen Laserbehandlung aufgeklärt hätte. Sie habe ihm im Vorfeld einige Fragen zur Behandlung gestellt, etwa ob es wehtue. Er habe ihr versichert, dass keine Narben bleiben würden und alles gut verlaufen werde, ohne aber Fragen an sie zu richten. 10 bis 15 Minuten nach ihrem Betreten der Praxis habe er bereits mit der Behandlung begonnen.