in einen Eingriff einzuwilligen. Unterlässt der Arzt die Aufklärung, stellt sein Eingriff einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Patienten dar, ungeachtet einer allfälligen "Zustimmung" zum Eingriff (W IEGAND, a.a.O., S. 180 f.). D.h. eine Einwilligung ist erst dann rechtswirksam, wenn sie aufgeklärt abgeben wurde.