Für eine Laserbehandlung zur Tattooentfernung müssen daher die spezifischen Bestimmungen der Einwilligung genauer beachtet werden, wobei sinngemäss auf die im Arztrecht entwickelten Grundsätze über die Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verwiesen werden kann. Die Aufklärungspflicht des Arztes hat den Zweck, das Informationsdefizit des Patienten zu beseitigen und ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen (W OLGANG W IEGAND, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Das Handbuch des Arztrechts, 1994, S. 136). Die Einwilligung muss auf einer bezüglich Inhalt, Umfang und Ausmass rechtlich ausreichenden Aufklärung basieren.