Bei Tattoo-Entfernungen handelt es sich um eine paramedizinische Tätigkeit, da der Beklagte analog zu einem Arzt Handlungen vornimmt, die in die körperliche Integrität eines Menschen eingreifen und somit dessen Einwilligung voraussetzen. Für eine Laserbehandlung zur Tattooentfernung müssen daher die spezifischen Bestimmungen der Einwilligung genauer beachtet werden, wobei sinngemäss auf die im Arztrecht entwickelten Grundsätze über die Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verwiesen werden kann.