Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann deshalb haftpflicht- und sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, welche die Erreichung des Auftragserfolges und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder zu modifizieren, beeinflussen können. Besondere Bedeutung kommt dabei Informationen über die Zweckmässigkeit der weiteren Verfolgung des Auftrages (Erfolgschancen) zu (W ALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 146, 147 und 160 zu Art. 398 OR).