2.4.2 Im Auftragsrecht besteht als Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Beauftragten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Eine eigenständige Bedeutung hat die Aufklärungspflicht insbesondere bei Ärzten. Die Aufklärung des Patienten im Arztvertrag gilt als Voraussetzung für die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann deshalb haftpflicht- und sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.