Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 04.02.2019, ZE1 17 6 Aus den Erwägungen: 2.4 Aufklärungspflichtverletzung 2.4.1 Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er sie weder über die Risiken einer Laserbehandlung zur Entfernung des Tattoos noch über allfällige Kontraindikationen, insbesondere Medikamenteneinnahmen, aufgeklärt habe. Der Beklagte bestreitet diese Darstellung und führt aus, dass er zu Beginn der Behandlung mit der Klägerin den ausführlichen V-Skin-Fragebogen durchgegangen sei. Dessen Kenntnisnahme habe die Beklagte unterschriftlich bestätigt. Da er über das Patientendossier nicht mehr verfüge, befinde er sich darüber allerdings in Beweisnot.