AR GVP 31/2019, Nr. 3757 Aufklärungspflicht über die Risiken einer Laserbehandlung zur Entfernung eines Tattoos (Art. 398 Abs. 2 OR). Bei Tattoo-Entfernungen handelt es sich um eine paramedizinische Tätigkeit, welche die Einwilligung des Patienten voraussetzt. Sinngemäss gelten daher die im Arztrecht entwickelten Grundsätze über die Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Vorliegend ist eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Laserbehandlung als nicht erfolgt zu beurteilen, so dass die Laserbehandlung als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Der Beklagte hat für den der Klägerin durch die unrechtmässige Behandlung verursachten Schaden einzustehen.