Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.1). Dabei ist nur effektiv vorhandenes und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (LUKAS HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 117 ZPO). Nach Praxis der ausserrhodischen Gerichte beträgt der Notgroschen grundsätzlich bis zu Fr. 10'000.00.