AR GVP 30/2018, Nr. 3729 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Vorhandensein von Schulden und Vermögen. Für die Frage der Bedürftigkeit sind die Schulden unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genügende, verfügbare Aktiven verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Sollte die Gesuchstellerin die vorgebrachten Schulden tatsächlich begleichen, steht es ihr frei, aufgrund veränderter Umstände unter Nachweis der erfolgten Schuldentilgung ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 20.11.2018, SV3 18 75