Die Beschuldigte hat vorhersehen können und müssen, dass X. ihrer Anweisung, ins Haus zu gehen, nicht ohne weiteres Folge leisten, Richtung Strasse entweichen und einen zufällig passierenden Menschen anfallen könnte. Der Vorfall wäre mittels Leinenführung oder anderer unmittelbarer körperlicher Ausübung von Zwang vermeidbar gewesen. Demzufolge hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Seite 5/5