Zusammenfassend hat die Beschuldigte die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Sie hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, weshalb ihr ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Ihr Verhalten war geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Beschuldigte hat vorhersehen können und müssen, dass X. ihrer Anweisung, ins Haus zu gehen, nicht ohne weiteres Folge leisten, Richtung Strasse entweichen und einen zufällig passierenden Menschen anfallen könnte.