können. Die Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte damit das Eintreten des Erfolges höchstwahrscheinlich verhindert. Das Fehlverhalten der Beschuldigten ist damit für den Erfolg relevant. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt verletzte, indem sie sich darauf verliess, dass der Hund ihrer Anweisung, ins Haus zu gehen, Folge leisten würde.