Vorliegend hätte mit einem pflichtgemässen Handeln, d.h. mit einer körperlichen, unmittelbar auf den Hund einwirkenden Kontrolle die Bissverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden Seite 4/5 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3763