So oder anders kannte die Beschuldigte X. nicht gut genug, um zuverlässig abschätzen zu können, wie er bei geöffnetem Gartentor reagieren würde und ob er ihrem Befehl, mit ihr ins Haus zu gehen, Folge leisten würde. Mit Blick auf das ihr bekannte agitierte Verhalten des Hundes hätte sie vorhersehen müssen, dass X. die sich ihm bietende Möglichkeit des Ausreissens wahrnehmen könnte. Ebenso musste die Beschuldigte aufgrund ihrer mangelhaften Erfahrung im Umgang mit X. damit rechnen, dass dieser unvermittelt einen Passanten anfallen bzw. angreifen könnte.