Dass von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht, ist allgemein bekannt und zeigt sich zudem im Umstand, dass ihre Haltung in gewissen Kantonen bewilligungspflichtig oder sogar verboten ist (, besucht am 11. Februar 2019). Beispielsweise ist im Kanton Zürich die Haltung dieser Hunderasse seit 1. Januar 2010 verboten (, besucht am 11. Februar 2019). Auch ist das von der Beschuldigten geschilderte Wesen von X. zu hinterfragen.