Meistens sehe sie R. bzw. X. bei Anlässen der Familie A., zu welchen sie gelegentlich eine Einladung erhalte. So habe sie R. im Jahr 2018 etwa 15 Mal gesehen, wobei X. in der Regel bei diesen Treffen auch dabei sei. Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte an den Familienanlässen vordergründig mit den anwesenden Personen beschäftigte und X. lediglich zugegen war, ohne dass sich die Beschuldigte gross mit ihm beschäftigte. Aus alledem muss geschlossen werden, dass die Beschuldigte X. nicht sonderlich gut kannte. Ihr war es damit nicht möglich, adäquat einschätzen zu können, wie sich der Hund bei offenem Gartentor verhalten würde.