alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Beschuldigte macht geltend, dass es an der Vorhersehbarkeit mangle, wenn ein Hund zum ersten Mal einen Menschen verletze. Dies mag im Allgemeinen für Fälle zutreffen, in welchen der Hundehalter die Obhut über den Hund innehatte und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Hund einen Menschen verletzen würde. Vorliegend ist die Beschuldigte jedoch nicht Halterin des Hundes, sondern hütete X. nur ausnahmsweise. Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigte den Hund so gut kannte, dass sie darauf vertrauen durfte, dass er ihrem Befehl, vom Garten direkt ins Haus zu gehen, Folge leisten würde.