HuG sind Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben. Auf den selben Umfang der Sorgfaltspflicht führt die Anwendung des Gefahrensatzes, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schaffe, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 106 IV 80 E. 4a). Art. 6 Abs. 1 Bst. a HuG stellt damit eine positiv-rechtliche Regelung des Gefahrensatzes in Bezug auf die spezifische Gefahr der Hundehaltung dar.