Im Umgang mit Hunden ergeben sich Sorgfaltspflichten aus dem kantonalen Hundegesetz (HuG, bGS 525.1). Dieses bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (Art. 1 Abs. 1 HuG). Auch wenn die Beschuldigte mangels Qualifikation als Hundehalterin formell nicht vom Anwendungsbereich des Hundegesetzes erfasst ist, ist sie aufgrund ihrer tatsächlichen Obhut über den angreifenden Hund an die Einhaltung der im Hundegesetz normierten Sorgfalt gebunden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a HuG sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b HuG sind Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben.